Die Bescheinigung muss nicht täglich mitgeführt werden, sollte jedoch im Personalbüro oder in Ihrer Personalakte aufbewahrt werden, damit sie jederzeit vorgelegt werden kann.
Beginnen Sie, indem Sie sich für den Kurs zur Erstbelehrung anmelden. Unser benutzerfreundliches Online-Portal ermöglicht eine schnelle und einfache Registrierung.
Absolvieren Sie den interaktiven Online-Kurs, der durch multimediale Inhalte und praxisnahe Beispiele ein effektives Lernerlebnis bietet. Sie können den Kurs in Ihrem eigenen Tempo und nach Ihrem Zeitplan durchführen.
Nach Abschluss des Kurses und erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung erhalten Sie sofort Ihr digitales Zertifikat. Dieses können Sie ausdrucken oder digital bei Ihrem Arbeitgeber oder den zuständigen Behörden vorlegen.
Bis Sie eine Infektionsschutzbelehrung erhalten, kann viel Zeit vergehen. Schließlich ist das System gut ausgelastet, wenn nicht sogar überlastet. Daher werden dringende Fälle häufig vorgezogen. Für Sie bedeutet das jedoch im schlimmsten Fall eine lange Wartezeit, in der Sie Ihren neuen Beruf nicht ausüben können.
Die Infektionsschutzbelehrung online bietet Ihnen eine schnelle und unkomplizierte Lösung. So erhalten Sie Ihr Zertifikat binnen Minuten.
Der Gang zum Facharzt oder zum Gesundheitsamt kann umständlich sein. Zunächst ist da die Vereinbarung eines Termins, dann die Anfahrt und schließlich die Wartezeit vor Ort. Wenn Sie die Infektionsschutzbelehrung einfach online durchführen, müssen Sie nicht einmal das Haus verlassen.
Zu Hause auf der Couch, unterwegs in der Straßenbahn oder anderswo können Sie mit wenig Aufwand das gewünschte Zertifikat erhalten.
Eine Infektionsschutzbelehrung ist jedem zugänglich, der sie benötigt. Dank der barrierefreien Gestaltung, der Mehrsprachigkeit und der intuitiven Bedienung können Sie die Belehrung ohne Hürden vornehmen. So erhalten Sie Ihr Gesundheitszeugnis auf einfachem Wege. Warum kompliziert, wenn es auch einfach geht?
Die Infektionsschutzbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schulung, die über Hygienevorschriften und den Umgang mit ansteckenden Krankheiten informiert. Sie dient dazu, Infektionen zu vermeiden und den Schutz der Gesundheit im Arbeitsumfeld zu gewährleisten, insbesondere in Berufen, die mit Lebensmitteln oder medizinischen Tätigkeiten zu tun haben.
Alle Personen, die beruflich mit Lebensmitteln arbeiten, wie Küchenpersonal, Lebensmittelverkäufer, oder in bestimmten Bereichen des Gesundheitswesens tätig sind, sind verpflichtet, eine Infektionsschutzbelehrung zu absolvieren. Auch in Erziehungsberufen wie Kinderbetreuungseinrichtungen ist sie notwendig.
Die Infektionsschutzbelehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit einmalig durchgeführt werden. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, ihre Mitarbeiter jährlich über hygienische Verhaltensregeln zu belehren und aufzufrischen.
Ja, wir bieten die Infektionsschutzbelehrung vollständig online an. Dabei durchlaufen Sie die Inhalte bequem in digitalem Format und erhalten nach Abschluss direkt Ihre Bescheinigung per E-Mail oder auf Wunsch per Post zugeschickt.
Die Belehrung vermittelt wichtige Hygieneregeln, wie die richtige Handhygiene, das Erkennen von Krankheitssymptomen sowie den Umgang mit Lebensmitteln. Auch die Meldepflicht bei bestimmten Infektionskrankheiten wird erklärt.
Ja, die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung ist kostenpflichtig. Bei uns absolvieren Sie die komplette Belehrung online und erhalten im Anschluss die offizielle Bescheinigung per E-Mail. In manchen Fällen übernehmen Arbeitgeber die Kosten für ihre Mitarbeiter.
Nach erfolgreichem Abschluss unserer Online-Infektionsschutzbelehrung erhalten Sie Ihre offizielle Bescheinigung direkt per E-Mail. Diese können Sie bequem herunterladen, ausdrucken oder digital bei Ihrem Arbeitgeber oder den zuständigen Behörden vorlegen.
Die Bescheinigung ist lebenslang gültig. Allerdings muss sie innerhalb der letzten drei Monate vor Arbeitsbeginn ausgestellt worden sein.
Die eigentliche Belehrung ist nur einmalig notwendig. Eine jährliche Auffrischung der Hygienevorschriften durch den Arbeitgeber wird jedoch empfohlen und ist oft verpflichtend.
Ohne die Infektionsschutzbelehrung ist es nicht erlaubt, in bestimmten Berufen zu arbeiten, insbesondere bei Tätigkeiten, die mit Lebensmitteln zu tun haben. Ein Verstoß kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Die Bescheinigung ist für Berufe im Lebensmittelbereich sowie für Tätigkeiten in Schulen, Kindertagesstätten, und dem Gesundheitswesen notwendig.
In der Infektionsschutzbelehrung werden grundlegende Hygienemaßnahmen betont, darunter die richtige Handhygiene, der sachgemäße Umgang mit Lebensmitteln, die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Geräten sowie das korrekte Verhalten bei Krankheitssymptomen. Auch das Tragen und die Pflege von Schutzkleidung sowie persönliche Hygienevorschriften sind zentrale Themen. Diese Maßnahmen tragen entscheidend zur Vorbeugung von Infektionen und zur Schaffung eines sicheren Arbeitsumfelds bei.
Wenn Sie den Arbeitsplatz wechseln, bleibt die Bescheinigung gültig und muss nicht erneut durchgeführt werden, solange die Belehrung aktuell ist und die Tätigkeit in einem ähnlichen Bereich erfolgt.
Ja, auch Auszubildende, die in relevanten Berufen arbeiten, sind verpflichtet, die Infektionsschutzbelehrung zu absolvieren.
Ja, es gibt Ausnahmen von der Belehrungspflicht gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Personen, die keine der in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeiten ausüben, sind nicht verpflichtet, eine Infektionsschutzbelehrung zu absolvieren. Dies betrifft beispielsweise Tätigkeiten ohne direkten Kontakt zu Lebensmitteln oder ohne Umgang mit empfindlichen Personengruppen. Zudem sind Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, unter bestimmten Bedingungen von der Erlaubnispflicht nach § 44 IfSG ausgenommen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen je nach Bundesland variieren können. Daher empfiehlt es sich, bei Unsicherheiten das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren, um festzustellen, ob eine Belehrung erforderlich ist.
Die Bescheinigung muss nicht täglich mitgeführt werden, sollte jedoch im Personalbüro oder in Ihrer Personalakte aufbewahrt werden, damit sie jederzeit vorgelegt werden kann.